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Der wöchentliche Fall

„Komisches vor Gericht“

______________________________________________________________

Auf dieser Seite erfahren Sie, was so alles bei Gerichten verhandelt wird.

Es gehört teilweise viel Selbstbeherrschung dazu, als Richter, während der jeweiligen Verhandlung ernst zu bleiben.



- 2008 -


1. Kalenderwoche

Opas Zähne und die Kanalisation

Als ein Zwölfjähriger eines Morgens seinen Zahnputzbecher zur Hand nahm, wunderte er sich, dass der etwas streng roch. Kurzerhand entleerte er den Becherinhalt in die Toilette und bediente die Spülung. Leider hatte der Junge aus Versehen seinen Zahnputzbecher mit dem Zahnprothesenbecher des Großvaters verwechselt. Opas „Dritte“ waren nun also in der städtischen Kanalisation. Der neue Zahnersatz kostete den Großvater eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2000 DM. Eigentlich kein Problem, war der Junge doch in der elterlichen Haftpflichtversicherung mitversichert. Die Versicherung lehnte jedoch jede Zahlung ab: Die Prothese sei nicht beschädigt worden, sondern vielmehr abhanden gekommen. Versicherungsschutz bestehe aber nur im Falle einer Beschädigung. Die Angelegenheit landete vor Gericht, und das Landgericht Paderborn urteilte in zweiter Instanz, die Prothese sei durch das Handeln des Jungen im juristischen Sinne sehr wohl beschädigt worden und keineswegs abhanden gekommen. Man wisse ja schließlich, wo sie sei, nämlich im städtischen Entwässerungssystem. Würde es gelingen, sie von dort zu bergen, wäre es dem Geschädigten nicht mehr zumutbar, sie noch zu verwenden. Daher bestehe ein Ersatzanspruch.

Fazit: Zahnprothesen aus der Kanalisation muss man nicht mehr verwenden.

Bei Interesse:

§ 1 Abs. 1 S.1 VVG, „Ersatzpflicht der Versicherung im Rahmen des Vertrages“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.102 – ISBN 978-3-548-36929-7



2. Kalenderwoche

Vibratorpräsentation im Supermarkt

Eine Supermarktkassiererin hatte während einer Arbeitspause voller Begeisterung ihren neuen Vibrator ausgepackt und ihrem Chef und einer Kollegin anschaulich von den Vorzügen des Geräts berichtet. Die muntere Vorführung fand zwar im Pausenraum statt, dennoch wurden auch Kunden aufmerksam und ließen sich von den Ausführungen der Dame unterhalten. In diesem Fall hatte die Freizügigkeit Konsequenzen. Ihr „Spielzeug“ kostete die Kassiererin den Arbeitsplatz: Ihr wurde fristlos gekündigt, und zwar zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt feststellte. Allein das Vorzeigen sexuell motivierter Gerätschaften an der Arbeitsstelle könne bereits eine sexuelle Belästigung darstellen und daher Grund für eine fristlose Kündigung sein. Dabei müsse auch nicht grundsätzlich vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Fazit: Der Arbeitsplatz soll „jungfräulich“ bleiben.


Bei Interesse:
§ 626 BGB, „Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.17 – ISBN 978-3-548-36929-7

3. Kalenderwoche

Schwein im Haus erlaubt

Ein Mieter in Berlin-Köpenick hielt in seiner Mietwohnung die Schweine „Quieki“ und „Schnitzel“, was sowohl bei den Nachbarn als auch beim Vermieter auf wenig Wohlwollen stieß. Der Vermieter hatte im Mietvertrag zwar die Tierhaltung in der Wohnung grundsätzlich zugelassen, für Schweine könne dies aber doch wohl nicht gelten, meinte er und zog vor Gericht.

Dort fand er kein Gehör. Wenn es seit zwei Monaten im Treppenhaus nicht mehr nach Schwein stinke und auch aus der Wohnung keine Düfte drängen, unterliege das Halten der Schweine in einer Mietwohnung keinen Bedenken. Der nur sporadische Schweinegeruch bei geöffneter Wohnungstür sei nur eine gelegentliche Wahrnehmung und komme damit als Belästigung nicht in Betracht.

Weniger Glück hatte eine Schweinehalterin in München. Deren schwarzes Mini-Schweinchen fiel zwei Nachbarinnen an und verletzte sie. Der Vermieter verlangte daher die Verbannung des Übeltäters aus der Wohnung. Auch in diesem Fall enthielt der Mietvertrag kein Haustierverbot. Deshalb dürfte grundsätzlich auch ein Mini-Schwein in der Mietwohnung gehalten werden, so der Richter. Dies gelte aber nur unter der Einschränkung, dass von dem Tier keine Gefahr für die Mitbewohner des Hauses ausgehe. Die Attacken des bayerischen Problemschweins auf die Nachbarinnen bewiesen jedoch eindrücklich dessen Gefährlichkeit, so dass der Vermieter in diesem Fall die Haltung untersagen könne.

Fazit: Ein zuverlässiges Hausschwein zeichnet sich durch guten Charakter und ausreichende Körperpflege aus.

Bei Interesse:
Art. 2 Abs. 1 GG, „Freie Entfaltung der Persönlichkeit“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.141 – ISBN 978-3-548-36929-7

4. Kalenderwoche

Sturz eines schlafenden Beamten

Beamte arbeiten bekanntlich viel und hart. Wer etwas anderes behauptet, bedient nur Vorurteile. Wären Beamte wirklich so faul, wie ihnen manchmal nachgesagt wird, bräuchten sie zur Erholung schließlich nicht die (gefühlte) Mittagspause von elf bis drei, in der sie für Bürgeranliegen in der Regel nur schwer erreichbar sind. So sah es wohl auch das Sozialgericht Dortmund, das sich ernsthaft mit der Frage beschäftigen musste, ob der Sturz eines schlafenden Beamten von seinem Bürostuhl auf den Boden des Amtszimmers einen Arbeitsunfall darstellte. Der Beamte zog sich dabei Verletzungen zu – sein Leid wurde jedoch sanft abgefedert. Denn das Sozialgericht Dortmund stellte fest: Wer während der Arbeit einschläft, vom Bürostuhl fällt und sich dabei verletzt, hat einen Arbeitsunfall erlitten, jedoch dann, wenn er infolge betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt worden ist. Wie der Beamte diesen Erschöpfungszustand während der Dienstzeit erreichen konnte, lässt sich dem Urteil leider nicht entnehmen.

Fazit: Weiterhin gute Erholung in deutschen Amtsstuben!

Bei Interesse siehe hierzu:
§ 8 Abs. 1 SGB VII, „Arbeitsunfall“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.31 – ISBN 978-3-548-36929-7

5. Kalenderwoche

Lautstärkeregelungen beim Sex

Kaum ein Lebensbereich bleibt in Deutschland ungeregelt. Und natürlich gibt es auch Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, wie laut man beim Sex sein darf. Das Amtsgericht Warendorf urteilte auf die Beschwerde eines Nachbarn, dass ein Mieter Geräusche durch Musik, Streit und lautes Stöhnen sowie „Yippie“-Rufe beim Sex auch tagsüber auf Zimmerlautstärke halten müssen. Das erfordere die Rücksicht auf die Nachbarn. Grenzenloses Sexleben ist nach Auffassung des Amtsgerichts Warendorf also kein Grundrecht. Kaum weniger verständnisvoll ist man in Rendsburg. Das dortige Amtsgericht hatte ebenfalls Mitleid mit den Nachbarn: Heftiges Stöhnen beim Sex müsse ein Nachbar nicht hinnehmen. Wenn ein Paar so laut sei, das die Mitbewohner des Hauses nachts aufwachen, liegt kein „normaler Gebrauch der Mietsache“ mehr vor.

Ob man beim Sex nun wirklich laut „Yippie!“ schreien muss, sei einmal dahingestellt. Dass lauter Sex in der Mietwohnung jedoch nicht mehr zu deren „normalem“ Gebrauch gehört, wird mancher möglicherweise anders sehen. Wohlfeile Spekulationen über den einschlägigen Erfahrungsschatz der Richter verbietet der Respekt vor der Würde des Gerichts. Vielleicht wohnen die Richter ja auch nicht in dünnwandigen Mietwohnungen, sondern in schicken freistehenden Einfamilienhäusern und konnten deshalb frei von Konsequenzen für die eigene Freizeitgestaltung entscheiden.

Fazit: Ordnungsgemäßer Sex hat in Deutschland in Zimmerlautstärke zu erfolgen.

Bei Interesse siehe hierzu:
§ 536 Abs. 1 BGB, „Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln“
§ 543 Abs. 1 BGB, „Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund“
§ 117 Abs. 1 OWiG, „Unzulässiger Lärm"

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.77 – ISBN 978-3-548-36929-7


6. Kalenderwoche

Penisverlängerung über die Krankenkasse

Ein Mann hatte einen Penis, der um etwa ein Drittel kleiner war als der deutsche „Durchschnittspenis“. Nach eigenen Angaben (die vor Gericht später allerdings nicht auf ihre Richtigkeit überprüft wurden) maß er in erigiertem Zustand lediglich 10 cm. Obwohl das gute Stück ansonsten in jeder Hinsicht voll funktionstüchtig war, litt der Mann sehr unter seiner unzureichenden Ausstattung. Der seelische Leidensdruck wurde so groß, dass er schließlich seine Krankenkasse um die Übernahme der Kosten einer operativen Penisverlängerung bat. Die Krankenkasse hatte kein Interesse an diesem Präzedenzfall. Sie ahnte wohl, wie viele Nachahmer es geben würde, wenn sie die Operationskosten übernähme, und lehnte den Antrag ab.

Der Mann verklagte die Kasse daraufhin, unterlag jedoch beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg. Der Penis des Klägers möge zwar kleiner sein als die Norm. Entscheidend sei aber nur, ob dies zu einer Beeinträchtigung der üblichen Funktionen eines Penis führe – und dies sei hier nicht der Fall. Es liege also keine körperliche Erkrankung, sondern ein psychisches Problem vor. Daher schulde die Krankenkasse dem Kläger nur die Übernahme einer Behandlung mit den Mitteln der Psychologie bzw. Psychiatrie.

Fazit: Wer einen guten Psychiater hat, braucht keinen langen Penis.

Bei Interesse siehe hierzu:
§ 27 Abs. 1 SGB V, „Krankenbehandlung“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.55 – ISBN 978-3-548-36929-7

7. Kalenderwoche

Unmöglicher Fleiß: der 26-Stunden-Tag einer Ärztin

In der Wahrnehmung der breiten Bevölkerung gelten Ärzte in Deutschland nach wie vor als gut oder gar besser verdienend. Dabei reißen die Beteuerungen der Ärzteschaft nicht ab, die fetten Jahre seien längst vorbei. Heutzutage müsse ein Arzt bis an die äußersten Grenzen der zeitlichen Belastbarkeit gehen, um sich noch standestypische Attribute leisten zu können wie den Zweitporsche, die Villa mit Pool oder die Verwirklichung des klassischen Lebenstraums akademisch deutscher Spießbürger: Einmal sechs Wochen mit der Harley durch die USA, und zwar – na klar – über die Route 66!

Sei es, wie es sei. Jedenfalls kommt es einigen Ärzten bei der Besitzstandswahrung und –mehrung offenbar zugute, dass sie ihre Tätigkeiten gegenüber der Krankenkasse weitgehend ungeprüft abrechnen können. Eine besonders „tüchtige“ Ärztin verlor im Abrechnungseifer wohl jeden Blick für das Machbare. Ihre Abrechnungen ergaben addiert eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 26 Stunden. Das erschien dem Dortmunder Sozialgericht dann doch ein wenig viel. Es ließ sich auch nicht von der Argumentation der Kassenärztin beeindrucken, dass sie besonders schnell arbeite. Die Menge abgerechneter Stunden versuchte sie nämlich damit zu erklären, dass sie während der Untersuchung der Patienten noch Gespräche abwickle und dann beides nebeneinander abrechne.

Das Gericht lehnte es jedoch ab, die beeindruckende Multitaskingfähigkeit der Ärztin zu honorieren. Sie wurde verurteilt, Honorare in Höhe von insgesamt 297.000 DM zurückzuzahlen.

Fazit: Auch für weiße Halbgötter auf Harleys hat der Tag nur 24 Stunden.

Bei Interesse siehe hierzu: § 263 Abs. 1 StGB, „Betrug“

Quellen: - Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.15 – ISBN 978-3-548-36929-7

8. Kalenderwoche

Bordellbesuch auf Staatskosten

Ein Sozialhilfeempfänger hatte ein teures Hobby. Monatlich benötigte er nach eigenen Angaben vier Bordellbesuche im Wert von je 125 Euro, acht Pornofilme, zwei Kontaktmagazine sowie „Selbstbefriedigungszubehör für die Zeit während des Filmkonsums“. Die Sozialhilfe reichte hierfür nicht aus. Also berief sich der 35-jährige auf seine „erheblichen sexuellen Bedürfnisse“ und klagte auf Übernahme der Kosten durch das Sozialamt. Die Bordellbesuche benötige er zur Wiederherstellung seiner physischen und psychischen Gesundheit. Die Schuld an seiner sexuellen Drucksituation trügen sowieso nur die Behörden. Denn die verweigerten ihm die Rückflugkosten für seine von ihm getrennt lebende thailändische Frau, die sich nach der Geburt des gemeinsamen Kindes in die alte Heimat abgesetzt hatte.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte wenig Mitleid:

Die bereits geleistete Sozialhilfe in Höhe von 287 € monatlich diene zur Deckung der allgemeinen Lebensführung. Sexuelle Bedürfnisse seien damit abgegolten, so das Gericht. Bleibt abzuwarten, wann sich der Kläger mit seiner Bitte um die Finanzierung seiner Leidenschaft zur Wiederherstellung seiner physischen und psychischen Gesundheit an die Krankenkasse wendet.

Fazit: Erst die Arbeit, dann das Vergnügen

Bei Interesse siehe hierzu:

§ 17 Abs. 2 SGB XII, „Art und Maß des Anspruchs“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höck
er/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.53 – ISBN 978-3-548-36929-7

9. Kalenderwoche

Schmerzensgeld für Biertrinker?

Wir Deutschen lassen uns ja gern vom „American Way of Life“ inspirieren. Warum nicht auch im Rechtswesen, dachte sich vielleicht ein Kläger, der vermutlich einmal von den in den USA üblichen Verbraucherklagen mit irrwitzigen Strafzahlungssummen gehört hatte. Der Mann verklagte jedenfalls eine Brauerei auf die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM. Er begründete seine Forderung damit, dass er siebzehn Jahre lang das Bier dieser Brauerei getrunken habe und dadurch Alkoholiker geworden sei. Wenn sich auf den Bierflaschen Warnhinweise befunden hätten, hätte ihn das sicher vom zügellosen Bierkonsum abgehalten, behauptete der Kläger. So habe ihn der Alkohol jedoch letztlich Frau, Führerschein und Job gekostet.

Wie sich die Einzelwerte dieser drei Rechnungsposten zu der eingeklagten Gesamtsumme von 30.000 DM summierten, ist leider nicht bekannt; unterstellen wir zugunsten des Klägers aber einmal, dass er charmant genug war, seine Frau auf mindestens die Hälfte der Klagesumme zu taxieren.

Das Oberlandesgericht Hamm überzeugte der Mann mit seiner Klage jedoch nicht. Das Gericht führte aus, man müsse nicht über Gefahren aufgeklärt werden, die jeder kenne. Dass Alkohol krank machen könne, gehöre zum allgemeinen Grundwissen. Aus diesem Grund bestehe keine Hinweispflicht.

Fazit: Wer sich das Hirn weg säuft, braucht sich nicht zu wundern, wenn er auch vor Gericht auf der Nase landet.

Bei Interesse siehe hierzu:

§ 249 BGB, „Art und Umfang des Schadensersatzes“ und § 253 Abs. 2 BGB, „Immaterieller Schaden“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.205 – ISBN 978-3-548-36929-7


10. Kalenderwoche

Dackeltod durch Elektrozaun

Fälle wie dieser kommen wirklich nur in Deutschland vor: Ein 61-jähriger Mann aus Aurich störte sich daran, dass die Blumen in seinen liebevoll gehegten Beeten immer mal wieder durch umherlaufende Katzen und Hunde umgeknickt wurden. Anstatt der natürlichen Interaktion von Flora und Fauna gelassen zuzusehen und unvermeidliche Kollateralschäden hinzunehmen, spannte der Mann kurzerhand einen 220-Volt-Elektrozaun um sein Grundstück, um die Angriffe der ungehörigen Nachbarstiere ein für alle Mal zu unterbinden.

Als nun ein Dackel aus alter Gewohnheit in den Garten des Mannes spazieren wollte und sich am Elektrozaun erleichterte, erwischte ihn unvermittelt ein heftiger Stromschlag, den der kleine Vierbeiner nicht überlebte. Frauchen bekam die Tragödie mit und wollte ihrem Liebling zu Hilfe eilen. Doch auch sie wurde ein Opfer der gut ausgebauten Verteidigungsstellungen im nachbarlichen Garten: Sie erlitt einen kräftigen Stromschlag – und erstattete anschließend Strafanzeige gegen den militanten Blumenliebhaber.

Ein Gutachter stellte im Verfahren fest, dass der Zaun sogar für Menschen lebensgefährlich war. Das Amtsgericht Aurich verurteilte den Gartenfreund zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe sowie zur Zahlung von 1.000 Euro an eine Tierschutzorganisation wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Tierquälerei.

Fazit: Blumenbeete sind keine Schützengräben.

Bei Interesse siehe hierzu:

§ 34 StGB, „Rechtfertigender Notstand“

§ 1004 Abs. 1 BGB, „Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch“

§ 224 Abs. 1 StGB, „Gefährliche Körperverletzung“

§ 303 Abs. 1 StGB, „Sachbeschädigung“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.64 – ISBN 978-3-548-36929-7


11. Kalenderwoche

Kaputte Hose als Entschuldigung

Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hatte einen Empfänger von Arbeitslosengeld II zu einer Informationsveranstaltung geladen. Der Mann kam nicht und entschuldigte sich damit, der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt und er habe schließlich nicht mit offener Hose auf die Straße gehen können. Die Agentur für Arbeit lud ihn erneut zu einem Gespräch, das er jedoch auch absagte. Die Hose sei zwischenzeitlich zwar wieder intakt gewesen, nun sei der Reißverschluss jedoch schon wieder kaputt. Die Arbeitsagentur hatte daraufhin genug von den Späßen des Arbeitslosen und senkte seine Regelbezüge für drei Monate um 10 Prozent ab. Der Mann klagte vor dem Sozialgericht Koblenz gegen die Kürzung. Das Gericht ließ sich von seinen fadenscheinigen Ausreden jedoch ebenso wenig hinters Licht führen und zeigte ihm die rote Karte. Kaputte Reißverschlüsse seien kein Entschuldigungsgrund. Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen müsse ausreichend Kleidung vorrätig halten, um jederzeit Termine außerhalb der Wohnung wahrnehmen zu können. In der konkreten Situation hätte der Kläger den defekten Reißverschluss außerdem auch durch lange Oberbekleidung verdecken oder den Schaden provisorisch reparieren können, meine das Gericht.

Fazit: Wer sich benimmt wie eine offene Hose, muss mit Konsequenzen rechnen.

Bei Interesse siehe hierzu:

§ 31 Abs. 2 SGB II, „Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.40 – ISBN 978-3-548-36929-7

12. Kalenderwoche

Mangelnde Beischlafmöglichkeit als Reisemangel?

Ein verliebtes Paar freute sich auf den gemeinsamen Urlaub auf der Ferieninsel Menorca. Gebucht wurde natürlich ein Zimmer mit Doppelbett, so dass dem jungen Glück eigentlich nichts mehr im Wege stehen sollte. Doch weit gefehlt! Dummerweise befanden sich im Hotelzimmer nur zwei Einzelbetten. Dauerhaft zusammenschieben ließen sich diese aber nicht, da sie auf rutschigen Fliesen standen und bei jeder Bewegung wieder auseinanderrückten.

Bewegen wollte sich das verliebte Paar durchaus, und zwar auch und gerade im Bett. Angesichts der Bettensituation sei ihnen jedoch während des gesamten Urlaubs kein „friedliches und harmonisches Ein- und Beischlaferlebnis“ vergönnt gewesen, klagte der Mann nach dem Urlaub und verlangte Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises. Er habe sich überhaupt nicht richtig erholen können. Der beklagte Reiseveranstalter beantragte Klageabweisung und führte aus, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Das Amtsgericht Mönchengladbach sah es ähnlich. Es legte dar, dass ihm mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt seien, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden könnten, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Außerdem liege selbst dann kein Reisemangel vor, wenn der Kläger zum Beischlaf tatsächlich unbedingt ein Doppelbett benötigt hätte. Er hätte die Betten schließlich zusammenbinden können. Hierfür hätte er Schnüre oder im Notfall auch seinen Gürtel verwenden können, denn diesen habe er nach Einschätzung des Gerichts in der betreffenden Situation sicher nicht anderweitig benötigt.

Ob der Kläger in Berufung ging und dort vortrug, den Hosengürtel in der betreffenden Situation durchaus benötigt zu haben, wenn auch vielleicht nicht in seiner ursprünglichen Funktion, ist nicht bekannt.

Fazit:

Auch in einem Einzelbett kann man einen erfüllten Urlaub erleben.

Bei Interesse:

§ 651f Abs. 2 BGB, „Schadenersatz“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.145 – ISBN 978-3-548-36929-7

13. Kalenderwoche

„Sie können mich mal!“

Eine Politesse musste sich in Ausübung ihrer Tätigkeit sagen lassen: „Wissen Sie was, Sie können mich mal!“

Wie es Politessen in solchen Situationen zu tun pflegen, zeigte die Dame den aufgebrachten Verkehrsteilnehmer wegen Beleidigung an. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte ihn erwartungsgemäß zu einer Geldstrafe von 540 Euro.

Das Oberlandesgericht hob das Urteil jedoch auf.

Denn schließlich sei der Satz „Wissen Sie was, Sie können mich mal!“ ja mehr als mehrdeutig. Oder hat der Mann etwa gesagt, was die Politesse ihn mal kann? Nein! Es kam auch nicht darauf an, wie die Politesse den unvollständigen Satz in ihrem Geiste ergänzt hat. Entscheidend sei nur, wie ein verständiger Dritter ihn verstehe. Und das sei keineswegs eindeutig. Für sich gesehen sei der Ausspruch schließlich erst einmal neutral. Natürlich sei es möglich, dass das – selbstverständlich beleidigende – „Götz-Zitat“ gemeint gewesen sei. Ebenso gut könne jedoch auch „Sie können mich mal gerne haben“ gemeint gewesen sein. Und das bedeutet lediglich so viel wie „Lass mich in Ruhe“. Vielleicht habe der Mann auch „Du kannst mich mal…kreuzweise“ sagen wollen. Auch diese Interpretation ergebe in der Bedeutung von „Ohne mich! Da mache ich nicht mit!“ einen strafrechtlich völlig irrelevanten Satz.

Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe hatten offensichtlich keine großen Probleme, sich in die Gefühlslage eines beim Falschparken erwischten Autofahrers hineinzuversetzen. Diesem Umstand dürfte dieses erfrischend lebensnahe Urteil zu verdanken sein.

Fazit:

Ein Glück, dass Richter nicht nur Goethe lesen.

Bei Interesse hierzu:

§ 185 StGB, „Beleidigung“

§ 15 StGB, „Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.171 – ISBN 978-3-548-36929-7

14. Kalenderwoche

Kein Schmerzensgeld bei Ehebruch

Ein pflichtgetreuer Schichtarbeiter hatte nie auch nur einen Gedanken daran verschwendet, seinen Arbeitsplatz unentschuldigt zu verlassen. Eines Nachts tat er jedoch genau dies. Von einer bösen Vorahnung getrieben, fuhr er nach Hause und musste feststellen, dass die Tür zu seinem Schlafzimmer verschlossen war. Schnell war die Tür aufgebrochen und der Mann musste genau sehen, was er befürchtet hatte: seine Ehefrau und einen fremden Mann in einer Situation, die keinen Raum für Ausreden ließ. Ausreden wollte der gehörnte Ehemann auch gar nicht anhören, sondern klärte die Situation auf seine Weise.

Nachdem der ertappte Liebhaber zwei Wochen später wieder aus dem Krankenhaus entlassen war, verklagte er den Ehemann auf Schmerzensgeld. Die Situation sei völlig harmlos gewesen. Er habe der Frau – mit der er inzwischen zusammengezogen war – im Schlafzimmer nur Konzertkarten übergeben wollen. Ansonsten sei gar nichts passiert.

Das Landgericht Paderborn bewies Realitätsbewusstsein und schenkte der Darstellung keinen Glauben. Und Schmerzensgeld wollte es dem Liebhaber auch nicht zusprechen. Zwar könne der Ehebruch die Tat des wütenden Mannes nicht rechtfertigen oder entschuldigen. Der Liebhaber trage jedoch ein weit überwiegendes Mitverschulden, so dass ein Schmerzensgeldanspruch ausscheide. Es sei besonders hemmungslos und unverfroren gewesen, den Ehebruch unter Ausnutzung des Schichtdienstes des Mannes im Bett der Eheleute zu vollziehen, während nebenan obendrein deren 12-jähriger Sohn geschlafen habe.

Auch strafrechtlich wurde der Ehemann nicht belangt.

Zwar hatte ihn der Liebhaber angezeigt. Das Strafverfahren wurde jedoch wegen „geringer Schuld“ eingestellt.

Fazit:

Man darf Nebenbuhler nicht verprügeln – auf Verständnis bei Richtern kann man trotzdem hoffen.

Bei Interesse:

§ 253 Abs. 2 BGB, „Immaterieller Schaden“

§ 254 Abs. 1 BGB, „Mitverschulden“

§ 223 Abs. 1 StGB, „Körperverletzung“

§ 153 Abs. 1 stopp, „Einstellung des Verfahrens“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.79 – ISBN 978-3-548-36929-7

15. Kalenderwoche

Senioren als Minderungsgrund

Nach bestandenem Abitur ist erstmal Entspannung und Urlaub angesagt. Das dachten sich auch zwei Abiturientinnen. Sie beschlossen, einen Partyurlaub an einem Urlaubsort mit gleichaltrigem Publikum zu buchen, und stießen auf das verlockend klingende Angebot einer „Piratenkreuzfahrt“ auf einem Zweimastsegler für Jugendliche bis 25 Jahre. Die Mädchen staunten nicht schlecht, als sie wegen Überbuchung auf ein anderes Boot umgebucht wurden. Sie fanden sich auf einem gemütlichen Fährdampfer wieder, deren erste Kreuzfahrt dieser Art mutmaßlich noch unter dem Motto „Kraft durch Freude“ stattgefunden hatte. Der Partyspaß an Bord des Rentnerdampfers blieb leider deutlich hinter den ursprünglichen Erwartungen der Mädchen zurück. Gerichtlich bemühten sie sich daher anschließend um eine gehörige Minderung des Reisepreises.

Der Veranstalter verstand die Welt nicht mehr. Immerhin bot das Ersatzschiff besseren Service, eine luxuriösere Ausstattung und hochwertigere Verpflegung als ein einfacher Segler. Die Frauen seine also sogar noch besser weggekommen und hätten keinen Grund, sich zu beschweren. Das Landgericht Frankfurt bewies indes Lebensnähe und stellte fest, der Reisepreis müsse um satte 80 Prozent gemindert werden.

Fazit:

Senioren können ein Reisemangel sein.

Bei Interesse siehe hierzu:

§ 651 c Abs. 1 BGB, „Abhilfe“

§ 651 d Abs. 1 BGB, „Minderung

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.150 – ISBN 978-3-548-36929-7

16. Kalenderwoche

Wenn sich Neugeborene gegen ihren Namen wehren könnten…

Vor allem Kinder von Prominenten laufen Gefahr, von ihren kreativen Erzeugern gleich mit einer ganzen Latte blödsinniger Namen gestraft zu werden. Sie heißen nicht einfach Max oder Lena, sondern gerne schon einmal „Oleandra Leaf Vishna Venezia“ oder so ähnlich. Aber auch nicht prominente Eltern entwickeln eine Menge Fantasie, wenn es darum geht, ihrem Kind einen möglichst einzigartigen Namen zu geben.

In einigen Fällen können nur die Gerichte den Übermut der Eltern stoppen. Aber nicht immer: Eine Frau kam auf die Idee, ihrem Sohn den zweiten Vornamen „Birkenfeld“ zu geben. „Birkenfeld“ war der Mädchenname der Frau, und auch der Sohn sollte ihn tragen. Das Oberlandesgericht ließ dies mit der Begründung durchgehen, „Birkenfeld“ sein kein typischer Nachname, daher könne man ihn auch als Vornamen vergeben. Anders sah es mit dem offensichtlichen Nachnamen „Schröder“ aus. Er wurde von einem anderen Gericht nicht als möglicher Vorname für einen Jungen akzeptiert. Ein Ehepaar aus der Nähe von Hannover durfte dagegen seine Tochter den schönen Namen „Emma Tiger“ geben. Das Oberlandesgericht Celle fand, dass „Emma Tiger“ weder anstößig noch geschmacklos oder lächerlich sei und auch das Geschlecht des Kindes erkennen lasse. Dabei beriefen sich die Richter auch auf den Namen der Tochter von Schauspieler Till Schweiger, die ebenfalls „Emma Tiger“ heißt. Dass diese nicht in Deutschland, sondern im Land der unbegrenzten (Un-)Möglichkeiten geboren wurde, ließen die Richter außer Acht. Auch die Eltern der kleinen „Emilie-Extra“ setzten sich vor Gericht mit ihrem Namenswunsch durch. Gebilligt wurde auch „Prestige“ als Vorname eines Mädchens. Eine der absonderlichsten Vornamenfolgen, die jemals in Deutschland beantragt wurden, war jedoch sicher „Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prihibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro“.

Der Standesbeamte lehnte die Eintragung dieses Namens ab. In erster Instanz wurde er angewiesen, dem Jungen immerhin die vier Vornamen „Chenekwahow Tecumseh Migiskau Ernesto“ zu gewähren. 12 Vornamen hätten hingegen einen erheblichen belästigenden Charakter für das Kind und verstießen daher gegen das Kindeswohl, so das Gericht.

In zweiter Instanz wurde dann noch der zusätzliche Name „Kioma“ gestattet. Anschließend riefen die Eltern sogar noch das Bundesverfassungsgericht an. Dort blieb es jedoch bei den fünf Vornamen.

Fazit:

Kindernamen eignen sich nicht für Projektionsflächen elterlicher Neurosen.

Bei Interesse siehe auch hierzu:

Art 6 Abs. 2 GG, „Ehe und Familie“

Quellen
- Lexikon der kuriosen Rechtsfälle (von R.Höcker/C.Brennecke) 4. Auflage 2007 – S.88 – ISBN 978-3-548-36929-7


17. KW - Vorankündigung (am 21.04.) -

18. KW - Vorankündigung (am 28.04.) -

19. KW - Vorankündigung (am 05.05.) -

20. KW - Vorankündigung (am 12.05.) -