Willkommen
nPage.de
Impressum
Fallstudien
Geschichte der Kriminalistik
Kriminaltechnik
bis 1400
1401 - 1500
1501 - 1600
1601 - 1700
1701 - 1800
1801 - 1900
1901 - 1920
1921 - 1940
1941 - 1960
1961 - 1980
1981 - 2000
2001 - 2010
DIE GROSSEN KRIMINALFÄLLE
DER NEUE PITAVAL
Der bleiche Galan
JUSTIZIRRTÜMER
UNGEKLÄRTE KRIMINALFÄLLE
Suche nach Vermissten
FAHNDUNGEN
Vertraulichkeitsklausel
KOMISCHES VOR GERICHT
KRIMINAL- NEWS (INLAND)
KRIMINAL- NEWS (AUSLAND)
DIE KURIOSE TAGESNEWS
Autorenliste
Das Buch des Monats
Neu eingestellte Kriminalfälle
Gesamtübersicht der Fälle
MELDUNGEN DER WOCHE
PROZESSE 2009
Gerichtsurteile
Hinrichtungen
Gesammeltes
Lesenswertes
Sehenswertes
Herkunftsdomäne
Hinweise ...
Pinnwand
Gästebuch
Kontakt
Verlinkte HPs
Mein Banner



Vertraulichkeitsklausel




Der Wunsch auf vertrauliche Behandlung einer Aussage ist von der entgegennehmenden Polizeibehörde an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, die darüber zu entscheiden hat. Eine endgültige Entscheidung zur Preisgabe der Personalien von Zeugen trifft der zuständige Richter in der Hauptverhandlung. Die §§ 68, 96 und 110b StPO gelten entsprechend.


§ 68 (3) StPO

Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht ... zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.


§110b (3), Satz 3 StPO

Im Übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit ... einer anderen Person ... gefährden würde.


§ 96 Satz 1 StPO

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindli-chen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekannt werden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

Die Geheimhaltung um den Namen eines bisher anonymen Zeugen kann sich aus öffentlichen Interessen gebieten, um eine drohende Lebensgefahr oder eine ernstliche Gefährdung der Freiheit des Zeugen abzuwenden (OLG Hamm 15.08.1989 - 1 VAs 43/88).