Der Wunsch auf
vertrauliche Behandlung einer Aussage ist von der entgegennehmenden
Polizeibehörde an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, die
darüber zu entscheiden hat. Eine endgültige Entscheidung zur Preisgabe
der Personalien von Zeugen trifft der zuständige Richter in der
Hauptverhandlung. Die §§ 68, 96 und 110b StPO gelten entsprechend.
§ 68 (3) StPO
Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der
Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib
oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so
kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht ... zu machen. Er
hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher
Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.
§110b (3), Satz 3 StPO
Im Übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität
nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der
Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit ...
einer anderen Person ... gefährden würde.
§ 96 Satz 1 StPO
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher
Verwahrung befindli-chen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche
Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde
erklärt, dass das Bekannt werden des Inhalts dieser Akten oder
Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten würde.
Die Geheimhaltung um den Namen eines bisher anonymen Zeugen kann sich
aus öffentlichen Interessen gebieten, um eine drohende Lebensgefahr
oder eine ernstliche Gefährdung der Freiheit des Zeugen abzuwenden (OLG
Hamm 15.08.1989 - 1 VAs 43/88).